Laufbahnrecht
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Niedersächsische Laufbahnverordnung: § .1 Geltungsbereich


Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 1 Geltungsbereich  

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

1. die an den Hochschulen tätigen Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
2. die Beamten auf Zeit (§194 NBG) und
3. die Polizeivollzugsbeamten (§218 NBG); Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei.


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
  Startseite | www.laufbahnrecht.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE