Laufbahnrecht
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit


Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit     

(1) An die Stelle der in §18 Abs.1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.

(2) Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs.1 Satz 2 gelten

1. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung.

Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.

(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.

(5) Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11 Abs.1 Nr.3 NBG abzulegen ist. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben.

(6) Für die Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18 Abs.5 Satz 2 nicht anzuwenden.


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
  Startseite | www.laufbahnrecht.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE