Laufbahnrecht
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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
§ 38f Berufsbezeichnung
Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.