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Niedersächsische Laufbahnverordnung: § .4 Erwerb der Befähigung


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§ 4 Erwerb der Befähigung  

(1) Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
2. durch Anerkennung einer Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung (§ 28),
3. durch Zuerkennung der Befähigung nach § 17 Abs.1 Nr.2,
4. nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (Teil II, Abschnitt III),
5. als Aufstiegsbeamte durch Ableisten der Einführungszeit und durch Bestehen der Aufstiegsprüfung oder durch Feststellung der Befähigung,
6. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§§ 5, 6)
7. nach den Vorschriften über die Zulassung zu einer Sonderlaufbahn (§ 16 Abs.6).

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auch durch einen Ausbildungsgang nach §5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S.1557) erworben werden. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auch durch die nach einem Studium an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abgelegte Laufbahnprüfung für den gehobenen kirchlichen allgemeinen Verwaltungsdienst nach dem Recht der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen erworben.

(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 10 Abs.2 NBG), bei den in § 39 Abs.2 NBG und § 47 Abs.2 NBG bezeichneten Beamten durch die Landesregierung (§ 199a NBG).


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