Laufbahnrecht
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten


Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten     

(1) Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. §7 Abs.4 ist anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach §12 Abs.1 frühestens von der Vollendung des 30.Lebensjahres an. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§11, 12 und 35 Abs.4 anzuwenden.

(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
  Startseite | www.laufbahnrecht.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE