Artikel 3 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

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Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Übersicht der geänderten Laufbahnverordnungen:


Artikel 3
Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824, die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 1a Regelungsgegenstand“.
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
㤠1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes
genannten Personen.
§ 1a
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung
für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,
L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt,
wenn sie
1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes
genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst erforderlich ist und
3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede
aufweist.
Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den
Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf,
muss die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder
3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang
(§ 7) erfolgreich teilgenommen haben.“
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Berufsqualifikation“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
1. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes
genannt ist, erworben worden ist und
b) von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,
sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat
ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden
Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie
2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1“ werden durch die Wörter „Berufsqualifikation
nach den Absätzen 1 bis 3“ ersetz
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „im Qualifikationsstaat“
durch die Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikationsstaats“ durch die Wörter „Qualifikations-
oder Anerkennungsstaat“ ersetzt.
5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Qualifikation“ jeweils durch das Wort
„Berufsqualifikation“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten“ durch die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten“
ersetzt.

 


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