Laufbahnrecht - Aufstieg

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Aufstieg - Regelungen des Laufbahnrechts

 

Laufbahnrecht

Der Aufstieg regelt den Wechsel von Beamtinnen und Beamten in eine höhere Laufbahngruppe (z.B. mittlerer zu gehobenem Dienst). Dieser Aufstieg wird ermöglicht durch besondere Qualifikationen und ein Auswahlverfahren, wobei der Dienstherr entscheidet.

Es gibt Wege wie den direkten Aufstieg mit Studium, die modulare Qualifizierung oder den Expressaufstieg, oft basierend auf guten Leistungen und längerer Berufserfahrung, um die nächste Stufe zu erreichen, die höhere Anforderungen und Besoldung mit sich bringt.

Grundprinzipien

Leistungsprinzip
Der Aufstieg basiert auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, geprüft durch Beurteilungen und Auswahlverfahren.
Ermessen des Dienstherrn: Ein Aufstieg ist ein Verwaltungsakt, über den der Dienstherr entscheidet; ein „Recht“ auf Aufstieg besteht nicht.

Qualifizierung:
Der Aufstieg erfordert in der Regel den Erwerb einer höheren Qualifikation (z.B. Studium, Aufstiegslehrgang).

Wege zum Aufstieg
Normaler Aufstieg: Beamt*innen bewerben sich auf freie Stellen der höheren Laufbahn und absolvieren die erforderliche Qualifizierung, oft mit verkürztem Studium.

Aufstiegsverfahren (Modulare Qualifizierung)
Beamtinnen und Beamte mit mehrjähriger Berufserfahrung absolvieren berufsbegleitend Seminare und Kurse, um die für die höhere Laufbahn nötige Qualifikation zu erwerben.

Expressaufstieg
Ein schnellerer Weg, der oft nach sehr guten Leistungen in der aktuellen Laufbahn ermöglicht wird, manchmal direkt nach der Ausbildung.

Voraussetzungen (Beispiel: Aufstieg in den gehobenen Dienst)
Mindestens zwei Jahre in der aktuellen Laufbahngruppe (z.B. A9 mittlerer Dienst).

Auswahlverfahren zur Zulassung zur Qualifizierung
Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung (z.B. Studium an einer Verwaltungshochschule) und der Aufstiegsprüfung.

Änderungen
Höhere Besoldung: Aufstieg bedeutet Verleihung eines Amtes mit höherem Grundgehalt.

Neue Anforderungen
Beamtinnen und Beamte müssen fortan Aufgaben der höheren Laufbahn wahrnehmen.


 

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