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Laufbahnsystem im öffentlichen Dienst
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- oder Ausbildung voraussetzen. Unter Laufbahn ist nichts anderes als die Zusammenfassung der jeweiligen Ämter zu verstehen. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen:
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Laufbahngruppen und Fachrichtungen im Laufbahnrecht
Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (z. B. technischer, nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamtinnen und Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Das Bundesbeamtengesetz ermächtigt die Bundesregierung, die Vorschriften über die Laufbahnen im Beamtenbereich per Rechtsverordnung zu regeln. Im Bundesbereich gilt zwar grundsätzlich die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), allerdings gibt es für einige Bereiche (Eisenbahn, Post, Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt, Bundesbank) spezielle Laufbahnverordnungen.
Von einigen Ausnahmen abgesehen orientieren sich die speziellen Laufbahnvorschriften an den Regelungen der BLV. Die Länder orientieren sich am Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Dort wird ihnen ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Landesparlamente ihr jeweiliges Laufbahnrecht ausgestalten können. Einige Grundsätze sind allerdings gesetzlich festgeschrieben, beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Laufbahnen. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen.
Im Laufbahnrecht gilt der Leistungsgrundsatz. Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung zu entscheiden. Unter Befähigung versteht man Eignung und fachliche Leistung. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstigen Fertigkeiten. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der "Befähigung" insbesondere beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit dieser "Laufbahnbefähigung" wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.
In den Beamtengesetzen ist festgelegt, dass regelmäßig zu durchlaufende Besoldungsgruppen nicht übersprungen werden sollen. Dies gilt nicht nur für Laufbahnbewerber, sondern auch für "Seiteneinsteiger" (so genannte andere Bewerber). Über Ausnahmen können beim Bund der Bundespersonalausschuss und in den Ländern die jeweiligen Landespersonalausschüsse bzw. unabhängige Stellen entscheiden.
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