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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 36 Allgemeines
§ 36 Allgemeines
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) sind die in der Anlage 2a aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2a und 2b nichts anderes bestimmt ist.
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