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Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit
§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit
(1) An die Stelle der in §18 Abs.1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.
(2) Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs.1 Satz 2 gelten
1. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.
(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.
(5) Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11 Abs.1 Nr.3 NBG abzulegen ist. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben.
(6) Für die Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18 Abs.5 Satz 2 nicht anzuwenden.
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