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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
Niedersächsische Laufbahnverordnung: Anhang zu § 28
Anhang zu § 28
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO
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Laufbahn |
Einstellungsvoraussetzungen |
| Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken |
mit Prüfung an einer Fachhochschule abgeschlossenes Studium a) im Studiengang Bibliothekswesen b) im Studiengang Informationsmanagement mit dem Studienschwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken" |
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Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
1. geeignet sind,
2. sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Einführungszeit dauert 15 Monate. §32 Abs.4 und 7 sowie §32c Abs.3 sind anzuwenden. §14 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.
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