Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

 

§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst     

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein für seine Laufbahn vorgeschriebenes Studium nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule mit einer Prüfung oder an einer anderen Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach § 19 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.


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