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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 32b Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen
§ 32b Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A4 bewährt haben und
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in einem Verwendungsbereich festgestellt hat.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch Übertragung eines Dienstpostens des Verwendungsbereichs für mindestens sechs Monate eingeführt. In der Entscheidung nach § 32 Abs.3 Satz 2 ist auch der Verwendungsbereich zu bezeichnen.
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