Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 32f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst

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Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 32f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst

 

§ 32f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst     

(1) Beim Innenministerium wird eine Kommission für den prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst gebildet (Aufstiegskommission), die aus fünf von der Landesregierung berufenen ständigen und zwei vom Innenministerium berufenen nicht ständigen Mitgliedern besteht. Die Mitglieder müssen mittelbare oder unmittelbare Landesbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

1. als ständige Mitglieder
    a. ein Beamter des Landes als Vorsitzender,

    b. ein Beamter auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

    c. zwei Beamte aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land 
    (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund),

    d. ein weiterer Beamter des Landes (weibliches Mitglied);

2. als nicht ständige Mitglieder
    a. ein Beamter aus der Fachrichtung, der der Beamte angehört, dessen Eignung festgestellt werden soll,
    auf Vorschlag des für die Laufbahn zuständigen Fachministeriums,

    b. ein weiterer Beamter auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Beamte
    angehört, bei Beamten kommunaler Dienstherren auf Vorschlag der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. 

Bei Beamten der Justizverwaltung und der Steuerverwaltung tritt an die Stelle des Mitglieds nach Satz 3 Nr.1 Buchst. b ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr.2 Buchst. a, bei Beamten des Landesrechnungshofs ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr.2 Buchst. b.

(2) Für die ständigen und nicht ständigen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Mitglieder der Aufstiegskommission sind in dieser Eigenschaft unabhängig. Die Aufstiegskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft in der Aufstiegskommission endet oder ruht in den in § 118 NBG genannten Fällen.


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