Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen

§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit     

(1) An die Stelle der in §18 Abs.1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.

(2) Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs.1 Satz 2 gelten

1. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung,
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung die zweite Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst die zweite theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung.

Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.

(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.

(5) Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11 Abs.1 Nr.3 NBG abzulegen ist. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" zu erwerben.

(6) Für die Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18 Abs.5 Satz 2 nicht anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Niedersächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2024