Niedersächsische Laufbahnverordnung: § 38e Bescheid

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§ 38e Bescheid     

Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Fall des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid muss bei Feststellung eines Defizits die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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