Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 1 Geltungsbereich

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Be-amtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Bücher sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (das wichtige und richtige ABO für Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und den Öffentlichen Dienst: Für nur 15 Euro im Jahr können Sie zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, u.a. das beliebte Nachschlagewerk Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte. Die Themen unserer eBooks: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Rund ums Geld, Tarifrecht (TVöD, TV-L) und Berufseinstieg in den öff. Dienst sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Alle eBooks kann man herunterladen und ausdrucken >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Bayerischen Leistungslaufbahn (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)

Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 1 Geltungsbereich

Teil 1
Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt. Es gilt für Richter und Richterinnen entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Professoren und Professorinnen, ausgenommen Art. 55 Abs. 2 und 3,
2. Beamte und Beamtinnen auf Zeit, mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
3. Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen,
4. Beamte und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Mit Ausnahme des Teils 5 gilt dieses Gesetz nicht für den Polizeivollzugsdienst und die Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz, soweit Rechtsverordnungen nach Art. 68 Abs. 2 etwas anderes bestimmen.

(4) Für die Staatskanzlei und das Landtagsamt finden die für die Staatsministerien geltenden Vorschriften mit Ausnahme von Art. 67 entsprechende Anwendung.


Exklusivangebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. laufbahnrecht.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle 3 Ratgeber & 5 eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


RED 20250107 / Red 20231023

mehr zu: Bayerisches Leistungslaufbahngesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2026