Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.


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