Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 8 Ausbildung

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Be-amtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Bücher sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (das wichtige und richtige ABO für Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und den Öffentlichen Dienst: Für nur 15 Euro im Jahr können Sie zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, u.a. das beliebte Nachschlagewerk Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte. Die Themen unserer eBooks: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Rund ums Geld, Tarifrecht (TVöD, TV-L) und Berufseinstieg in den öff. Dienst sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Alle eBooks kann man herunterladen und ausdrucken >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Bayerischen Leistungslaufbahn (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)

Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 8 Ausbildung

Art. 8 Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten für den Einstieg in einer Qualifikationsebene. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die vorgeschriebene Vorbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland erworben wurde.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bei einem Einstieg in der

1. ersten Qualifikationsebene bis zu einem Jahr,
2. zweiten Qualifikationsebene zwei Jahre, wobei die fachtheoretische Ausbildung in der Regel sechs Monate beträgt,
3. dritten Qualifikationsebene drei Jahre; der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang mit mindestens 18monatiger fachtheoretischer und mindestens 12monatiger berufspraktischer Studienzeit die zur Aufgabenerfüllung notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse,
4. vierten Qualifikationsebene mindestens zwei Jahre.

Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Qualifikationsprüfung nach den Grundsätzen des Art. 22 Abs. 4 abzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene. Soweit der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt ist, sind Gegenstand der Qualifikationsprüfung deren Ausbildungsinhalte.


Exklusivangebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und Fortkommen (u.a. laufbahnrecht.de). Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie alle 3 Ratgeber & 5 eBooks, u.a. die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Daneben sind auf dem USB-Stick fünf eBooks Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


RED 20250107 / Red 20231023

mehr zu: Bayerisches Leistungslaufbahngesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.laufbahnrecht.de © 2026