Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Art. 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet außer in den in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen

1. nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67, wenn die Qualifikationsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist abgelegt worden ist,
2. mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischen- oder Modulprüfung.

In Rechtsverordnungen nach Art. 67 kann vorgesehen werden, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird. Im Übrigen werden Beamte und Beamtinnen, die die Ziele des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, entlassen.

(2) Prüfungen sind, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 vorliegen.


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