Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 19 Dienstposten an obersten Landesbehörden

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 19 Dienstposten an obersten Landesbehörden

Art. 19 Dienstposten an obersten Landesbehörden

(1) Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. Art. 16 ist anzuwenden.
(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin oder zum Richter oder zur Richterin auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und
2. mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde
tätig gewesen sind. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Qualifikationsprüfung oder dem sonstigen Qualifikationserwerb bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden. Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) Der Oberste Rechnungshof kann für seine Beamten und Beamtinnen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. Für die Beamten und Beamtinnen des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.


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