Bayern: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 49 Anpassungslehrgang

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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG): Art. 49 Anpassungslehrgang

Art. 49 Anpassungslehrgang

(1) Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts unter der Verantwortung eines ausgewiesenen Inhabers oder einer ausgewiesenen Inhaberin der angestrebten Qualifikation ausgeübt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei einem Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Art. 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in Art. 48 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Fachlaufbahn oder des jeweiligen fachlichen Schwerpunkts von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Antragsteller oder der Antragstellerin festgelegt. Der Antragsteller oder die Antragstellerin befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 2 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Antragstellers oder der Antragstellerin der Fortführung entgegenstehen. Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.


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