Bundeslaufbahnverordnung: Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften - Übersicht -

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Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften - Übersicht -

A. Problem und Ziel

Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bedarf in einigen Punkten der Änderung oder Ergänzung: Bewerberinnen und Bewerber, die Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben, aber das Studium noch nicht abgeschlossen haben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen und unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen in einen Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

Für als Bachelorstudiengänge ausgestaltete Vorbereitungsdienste, die nur aus Pflichtmodulen bestehen, fehlt es an einer Regelung zur zweiten Wiederholung einer Modulprüfung. Zunehmend bewerben sich für eine Einstellung ins Beamtenverhältnis Personen, die einen Masterstudiengang mit einer Regelstudienzeit abgeschlossen haben, die unter zwei Jahren liegt. Für solche Fälle sollen die Voraussetzungen für den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes geregelt werden.

Derzeit ist nicht ausreichend klar geregelt, ob die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zuständige Behörde ein Ermessen hat, bestimmte Tätigkeiten bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausschließen zu können. Außerdem fehlte es an einer ausdrücklichen Regelung zur Anrechnung von Elternzeit. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die
zuständige Behörde kein Ermessen hat und dass Elternzeit anzurechnen ist.

Entfallen soll das Verbot der Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die zur Erfüllung des individuellen fiktiven Werdegangs für die Einstellung in einem Beförderungsamt herangezogen worden sind, auf die Probezeit.

In der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV) sind die Vorschriften zum Geltungsbereich und zum Regelungsgegenstand bei gleichbleibendem Inhalt neu zu gliedern sowie sprachliche Änderungen vorzunehmen.

In der Postlaufbahnverordnung (PostLV) wird die Möglichkeit zu einem teilweise berufsbegleitenden
Aufstieg in den mittleren Dienst geschaffen.

Bei weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften sind Ergänzungen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) sowie die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sind an Änderungen des Mutterschutzgesetzes sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzupassen.

Wenngleich in der Bundesrepublik Deutschland der Höhepunkt der COVID-19-Pandemie vorerst überschritten zu sein scheint, bestehen nach wie vor nicht unerhebliche Herausforderungen zur Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger. Es ist weiterhin mit der Schließung von Pflegeeinrichtungen sowie dem Ausfall ambulanter Pflegediensten zu rechnen. Daher soll die am 30. Juni 2021 außer Kraft tretende Sonderregelung, nach der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichtern zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation Sonderurlaub zu gewähren ist, mit Rückwirkung vom 1. Juli 2021 wieder eingefügt und nunmehr bis zum
31. Dezember 2021 befristet werden.

B. Lösung

Die BLV, die LBAV, die PostLV, weitere laufbahnrechtliche Vorschriften, die MuSchEltZV, die EUrlV sowie die Sonderurlaubsverordnung werden entsprechend geändert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Zusätzliche Haushaltsausgaben entstehen nicht. Länder und Kommunen

Die Länder und Kommunen sind nicht betroffen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Es ergibt sich ein marginaler Verwaltungsmehraufwand. Er kann mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden.

Es ist mit einer vorübergehend erhöhten Zahl von Sonderurlaubsanträgen zu rechnen.

Dadurch wird aber kein zusätzlicher Personalaufwand entstehen. Die absolute Zahl der je Ressort zu bearbeitenden Urlaubsanträge wird sich nur moderat erhöhen, so dass die Antragsbearbeitung und die Abwicklung mit den bereits vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann.

Länder und Kommunen
Die Länder und Kommunen sind nicht betroffen.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


 

Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Es verordnen

– die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Absatz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89 Satz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) neu gefasst worden ist,
sowie auf Grund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist,

– das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S 160), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sowie – das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3 durch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist:

 


Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Übersicht der geänderten Laufbahnverordnungen:

Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Artikel 2 Folgeänderungen der Bundeslaufbahnverordnung

Artikel 3 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Artikel 4 Änderung der Postlaufbahnverordnung

Artikel 5 Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Artikel 6 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Artikel 7 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


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Red 20231023

 

 

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