Artikel 7 Änderung der Sonderurlaubsverordnung

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Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

 

Übersicht der geänderten Laufbahnverordnungen:


Artikel 7
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 

  Anlass Urlaubsdauer
„6a.  abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte
häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen
oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutet
für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage“.

 


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