Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung: zu § 1 bis § 15

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

vom 1. Dezember 2017

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), geändert durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S.252), erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

 


Artikel 1

 

Zu § 4 (Stellenausschreibungspflicht)

Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist nicht auf den Fall der Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) beschränkt. Auch behördenintern zu besetzende Stellen sind im Regelfall auszuschreiben.

Die Art der Ausschreibung richtet sich danach, ob es sich um eine Einstellung handelt oder nicht. Bei einer Einstellung ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich (z. B. im Internet, in einem Amtsblatt oder einer Zeitung). Ausschreibungen, die lediglich in den Diensträumen einer Behörde aushängen, genügen diesen Anforderungen nicht. Zu besetzende Stellen, die nicht durch eine Einstellung besetzt werden sollen, können hingegen auch behördenintern ausgeschrieben werden.

§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) ist zu beachten.

§ 4 Absatz 2 BLV normiert Ausnahmetatbestände, für die die Pflicht zur Stellenausschreibung entfällt. Dies schließt aber nicht aus, dass die Stellenausschreibung als Instrument der Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber genutzt wird.

§ 4 Absatz 3 BLV eröffnet die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen aus Gründen der Personalplanung oder des Personaleinsatzes allgemein oder in Einzelfällen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Bei Einstellungen ist dies allerdings nur in besonderen Einzelfällen zulässig (Nummer 2). § 4 Absatz 3 Nummer 2 BLV enthält auf der Tatbestandsseite den unbestimmten Rechtsbegriff des besonderen Einzelfalls, der gerichtlich voll überprüfbar ist, und räumt auf der Rechtsfolgenseite der Dienstbehörde Ermessen ein. Ein besonderer Einzelfall liegt vor, wenn ein sich von der Masse der Fälle wesentlich abhebender Fall vorliegt, z. B. wenn klar ist, dass für eine Stelle in einer Forschungseinrichtung nur wenige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit der nötigen fachlichen Spezialisierung in Betracht kommen. Hier ist die Ermessensentscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zu treffen.

Zu den §§ 7 und 8 (Feststellung der Laufbahnbefähigung)

Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen, dass sie die Befähigung für die Laufbahn besitzen, in die sie eingestellt, wechseln oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden sollen. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine im Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Sie dient allein der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. Die übrigen Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind gesondert zu prüfen (vgl. die §§ 5 bis 7 BBG). Insbesondere ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 5 BBG).

Die Frage, welche Laufbahnen in dem jeweiligen Ressort eingerichtet werden, wird im Wesentlichen durch die Aufgabenstruktur bestimmt. Dementsprechend wird z. B. die Einrichtung eines sportwissenschaftlichen Dienstes in vielen Bereichen nicht in Betracht kommen. Die BLV selbst macht keine Vorgaben dazu, in welcher Form die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Einrichtung von Laufbahnen dokumentiert werden sollte. Da eine Übersicht über die eingerichteten Laufbahnen inklusive der wichtigsten Fachrichtungen aber Grundlage für verschiedene personalpolitische Entscheidungen ist, wird die Erstellung einer schriftlichen oder elektronischen Übersicht durch die Personalabteilung empfohlen.

1. Zuordnung der Studienabschlüsse zu den Laufbahngruppen

Bachelorabschlüsse eröffnen den Zugang zum gehobenen Dienst und Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst (vgl. hierzu auch Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010, veröffentlicht in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Verfahren, dass Masterabschlüsse an Fachhochschulen für den höheren Dienst nur anerkannt wurden, wenn sie auf Grund eines gesonderten Akkreditierungsverfahrens den Zusatz „Eröffnet den Zugang zum höheren Dienst“ verwenden durften, wurde mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beschluss der KMK vom 20. September 2007 zum „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ (gleichlautender Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007) abgelöst. Seitdem können Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss auch dann zugelassen werden, wenn der Akkreditierungsbescheid keinen entsprechenden Zusatz enthält. Dies gilt auch für Studiengänge, die vor dem Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses oder ohne Zuerkennung des Zusatzes akkreditiert wurden. Nur vor der Akkreditierung an Fachhochschulen erworbene Masterabschlüsse führen in den gehobenen Dienst.

Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfungen sind dagegen einem Bachelorabschluss nicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem Hochschulabschluss sein. Insofern sind bei einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung (darunter auch die Verwaltungsfachwirtprüfung) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht erfüllt.

Einem Masterabschluss gleichwertig sind an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erworbene Diplom- und Magisterabschlüsse. Von den in einem System gestufter Diplomabschlüsse erwerbbaren Abschlüssen „Diplom I“ und „Diplom II“ ist nur das „Diplom II“ gleichwertig mit einem Masterabschluss. Das „Diplom I“ dagegen ist auf Grund der kürzeren Regelstudiendauer nicht gleichwertig mit einem Master-, sondern nur mit einem Bachelorabschluss.

Lehramtsmasterstudiengänge, bei denen 300 ECTS-Punkte erworben wurden, führen in Laufbahnen des höheren Dienstes. Ferner eröffnen die Studiengänge für das Lehramt der Sekundarstufe II mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes. Die Studiengänge für das Grundschullehramt bzw. das Lehramt der Primarstufe sowie für das Lehramt der Sekundarstufe I mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung können gemäß der Einordnung im „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ vom 21. April 2005 nur der Bachelorebene zugeordnet werden. Die fachliche Zuordnung richtet sich jeweils nach den studierten Unterrichtsfächern.

Im Hinblick auf den sog. Weiterbildungsmaster ist folgendes anzumerken: Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach dem Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen deshalb in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen muss in der Akkreditierung festgestellt worden sein.

2. Fachliche Zuordnung der Studiengänge und Berufsausbildungen

Die fachliche Zuordnung zu den neuen Laufbahnen folgt im gehobenen und höheren Dienst der Zuordnung der Studiengänge zu den sog. Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Zuordnung von Abschlüssen zu einer Laufbahn des einfachen und mittleren Dienstes orientiert sich an der Schulstatistik und der Berufsstatistik. Zur Arbeitserleichterung wird als Anlage 2 eine Tabelle beigefügt, die in der Regel eine schnelle fachliche Zuordnung der Ausbildungsgänge zu den Laufbahnen erlaubt. Angesichts ständiger Veränderungen bei den Zuschnitten von Ausbildungsgängen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass – bei Hinweisen auf eine tatsächliche abweichende inhaltliche Ausrichtung – die Inhalte des Studiengangs individuell geprüft werden. Ggf. kann dies die Zuordnung einer anderen Laufbahn ermöglichen. In Zweifelsfällen erteilt das Bundesministerium des Innern (BMI) Auskunft zur Zuordnung von Studiengängen und Berufsausbildungen zu den Laufbahnen.

Wurde ein Masterstudium absolviert, das fachlich nicht auf einem Bachelorstudium aufbaut, ist für die fachliche Zuordnung die Ausrichtung des Masterstudiengangs maßgebend.

Beispiel: Einen Bewerber mit Bachelorabschluss im Bereich Architektur, der einen Masterstudiengang in Betriebswirtschaft absolviert und anschließend zwei Jahre und sechs Monate als Betriebswirt in einem Bauunternehmen gearbeitet hat, kann die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst anerkannt werden.

Mit dem Wintersemester 2015/2016 gab es größere Änderungen in der Zuordnung der Studiengänge zu den Fächergruppen der Hochschulstatistik. So fallen alle Studiengänge des Bibliothekswesens, der Erziehungswissenschaften, der Kommunikationswissenschaften, der Psychologie und der Publizistik nicht mehr in die Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften bzw. Geisteswissenschaften, sondern in die Fächergruppe Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (entspricht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst). Die Studiengänge der Informationstechnik sind nicht mehr den Naturwissenschaften, sondern den Ingenieurwissenschaften (technischer Verwaltungsdienst) zugeordnet. Schließlich ist die Veterinärmedizin (tierärztlicher Dienst) mit den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften zusammengelegt worden.

Mit der am 27. Januar 2017 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 89) wurde zunächst die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes mit der Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes zusammengelegt. Hierzu gibt es eine Überleitungsregelung (vgl. unter 5.).

Um die anderen Veränderungen nachzuvollziehen, musste die Zuordnung der Studiengänge zu den Laufbahnen in der Anlage 2 entsprechend geändert werden. Die folgende Tabelle enthält die wichtigsten Änderungen:

Tabelle

lfd.
Nr.  

Studienfach

bis 21.12.2017 geltende Laufbahnzuordnung

ab 22.12.2017 geltende
Laufbahnzuordnung         

1

Bibliothekswesen

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

2

Erziehungswissenschaften

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

3

Kommunikationswissenschaften   

sprach- und
kulturwissenschaftlicher    
Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

4

Psychologie

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

5

Publizistik

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

6

Informatik

naturwissenschaftlicher Dienst

technischer Verwaltungsdienst

7

Wirtschaftsinformatik

je nach Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst oder naturwissenschaftlicher Dienst

je nach Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst oder technischer Verwaltungsdienst

Da die bisherige Laufbahn weiter existiert, ist eine Überleitung der nach der bisherigen Zuordnung verbeamteten Personen in die Laufbahnen, die der neuen Zuordnung entsprechen, nicht geboten. Soweit gewünscht, können Behörden an vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die Studiengänge absolviert haben, die jetzt einer anderen als der bisherigen Laufbahn zugeordnet sind, ohne Weiteres einen Laufbahnwechsel nach § 42 BLV vollziehen. Die Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn kann als Qualifizierung für die neue Laufbahn herangezogen werden, so dass die Voraussetzungen des § 42 Absatz 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.

Sind Berufsausbildungen, etwa weil sie noch sehr neu oder aber nicht mehr angeboten werden, nicht in Anlage 2 aufgeführt, kann auf der Internetseite BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit nach vergleichbaren Berufsausbildungen gesucht werden, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Aus der fachlichen Zuordnung der Vergleichsberufe kann auf die Zuordnung der nicht aufgeführten Berufe geschlossen werden. Auch bei der Zuordnung von in der ehemaligen DDR absolvierten Berufsausbildungen, die ebenfalls nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, kann so verfahren werden.

3. Absolventinnen und Absolventen mit Vorbereitungsdienst

Wird im Anschluss an ein Hochschulstudium oder eine Ausbildung ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst absolviert, orientiert sich die Zuordnung zur Laufbahn an der fachlichen Ausrichtung des Vorbereitungsdienstes.

Beispiel: Studienabschlüsse im Bereich Mathematik sind dem naturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Werden die Absolventinnen und Absolventen aber zu einem Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst zugelassen, ist dieser Abschluss maßgeblich, d. h. die Beamtin oder der Beamte erwirbt durch den Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst.

4. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung der anderen Bewerberinnen und Bewerber ist die oberste Dienstbehörde an die Entscheidung des Bundespersonalausschusses gebunden und teilt auf dieser Grundlage der oder dem Betroffenen die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit (vgl. Anlage 1).

5. Überleitung der bereits eingestellten Beamtinnen und Beamte

Die bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 vorhandenen Laufbahnen wurden durch § 51 Absatz 1 BLV in das neue Laufbahnsystem überführt. Durch die am 27. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung der BLV wurde die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes mit der Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes zusammengelegt und wurden die Beamtinnen und Beamten des tierärztlichen Dienstes in die neue Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes übergeleitet (§ 51 Absatz 3 BLV). Gesonderte Mitteilungen sind in diesen Fällen entbehrlich.

Von der laufbahnrechtlichen Zuordnung unberührt bleibt die Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils, das in der Stellenausschreibung gefordert worden ist, d. h. sucht die Behörde eine „reine“ Betriebswirtin oder einen „reinen“ Betriebswirt, werden in der Regel Betriebswirtinnen oder Betriebswirte mit einschlägigem Bachelor- und Masterabschluss dem Anforderungsprofil eher entsprechen.

Zu § 9 (Ämter der Laufbahnen)

Die Ämter der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 1 BLV und nicht mehr wie vor Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 in vielen Fällen aus den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Auch hier ist die Übergangsregelung des § 51 Absatz 4 BLV zu beachten, der zufolge Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten der BLV geführt werden, bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden können.

Zu § 10 (Einrichtung von Vorbereitungsdiensten)

Gleichwertige und verwandte Ausbildungen eröffnen den Zugang zu derselben Laufbahn (§ 16 BBG). Es sind nicht mehr nur gleiche, sondern auch verwandte Ausbildungsrichtungen in einer Laufbahn zusammengefasst. Innerhalb einer Laufbahn wurden fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet.

Die Befugnis, die besonderen Vorschriften für die fachspezifischen Vorbereitungsdienste zu erlassen, ist den in Anlage 2 BLV genannten obersten Dienstbehörden übertragen. Die auf dieser Grundlage erlassenen Vorbereitungsdienstverordnungen haben die vor dem Inkrafttreten der Neufassung der BLV im Jahr 2009 vorhandenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelöst und bedürfen nicht mehr des Einvernehmens des BMI.

§ 10 Absatz 2 BLV bestimmt die in den Vorbereitungsdienstverordnungen zu regelnden Mindestinhalte, um einheitliche Qualitätsanforderungen zu sichern. In den Vorbereitungsdienstverordnungen sind Regelungen über die Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Gestaltung der Vorbereitungsdienste zu treffen sowie Einzelheiten der Prüfungen zu regeln. Die in den Vorbereitungsdienstverordnungen vorzusehenden Prüfungsnoten sind in Anlage 3 BLV genannt.

Zu § 10a (Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst)

Nach § 10a Absatz 5 BLV kann der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass mit IT-Unterstützung durchgeführte Abschnitte des Auswahlverfahrens ebenso dokumentiert werden wie ohne IT-Unterstützung durchgeführte Abschnitte des Auswahlverfahrens. So ist im Fall eines technischen Problems einem Verlust bereits bearbeiteter Aufgaben bzw. bereits erbrachter Leistungen durch häufige automatische Speicherung entgegenzuwirken. Ferner ist zu gewährleisten, dass nach Abschluss des Auswahlverfahrens die erbrachten Leistungen von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesehen werden können. Die Bewertung der erbrachten Leistungen muss auf Nachfrage der Bewerberin oder des Bewerbers erläutert sowie überprüft werden können.

Nach § 10a Absatz 8 Nummer 4 BLV ist in den Vorbereitungsdienstverordnungen zu regeln, wie die Teile und Abschnitte des Auswahlverfahrens bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden. Dabei kommen verschiedene Modelle in Betracht. Z. B. kann vorgesehen werden, dass jeder Teil oder Abschnitt einzeln bewertet wird. Ein weiteres Modell ist vorzusehen, dass über das gesamte Auswahlverfahren oder über mehrere Teile oder über mehrere Abschnitte hinweg eine Bewertung bestimmter Kompetenzen oder Kompetenzbereiche vorgenommen wird. Bei diesem Modell ergibt sich die Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzen oder Kompetenzbereiche. Möglich sind auch Mischformen verschiedener Modelle (z. B. bestimmte Abschnitte einzeln zu bewerten und andere Abschnitte zusammenfassend nach Kompetenzen oder Kompetenzbereichen zu bewerten).

Zu § 11 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst)

Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind seit Inkrafttreten der Neufassung der BLV im Jahr 2009 keine Altersgrenzen mehr vorgeschrieben. § 48 der Bundeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt.

Die Beamtinnen und Beamten führen als Dienstbezeichnung die sich aus Anlage 1 BLV ergebende Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“.

Nach Satz 3 kann die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI andere Dienstbezeichnungen festsetzen. Das BMI hat sein Einvernehmen dazu erteilt, dass für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in Vorbereitungsdiensten, die in den höheren technischen Verwaltungsdienst führen, die zuständige oberste Dienstbehörde die Dienstbezeichnung „Technische Referendarin“ oder „Technischer Referendar“ festsetzen kann.

Zu den §§ 12 bis 14

Die §§ 12 bis 14 BLV sehen für den Vorbereitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes jeweils eine Mindestdauer und eine regelmäßige Dauer vor. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn (Aufgabenstruktur) es erfordern, kann der regelmäßige Zeitrahmen unter- oder überschritten werden.

Zu § 12 (Mittlerer Dienst)

§ 12 BLV bestimmt, dass die Ausbildung aus einem fachtheoretischen und einem berufspraktischen Teil besteht. Die Gestaltung der einzelnen Ausbildungen wird den in Anlage 2 BLV genannten zuständigen obersten Dienstbehörden überlassen.

Zu § 13 (Gehobener Dienst)

Für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes gilt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BLV eine Regeldauer von drei Jahren, um eine an den unterschiedlichen Bedürfnissen orientierte Gestaltung der Ausbildung durch die zuständigen obersten Dienstbehörden zu ermöglichen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses werden die Fachhochschulstudiengänge zunehmend auf Bachelorabschlüsse umgestellt. Daher umfasst die Vorschrift auch diese Studienabschlüsse.

Weitere Vorgaben für die Gestaltung der Vorbereitungsdienste, wie Dauer und Struktur der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten, werden in den Vorbereitungsdienstverordnungen festgelegt.

Nach § 13 Absatz 2 BLV kann der Vorbereitungsdienst bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Diplom-Fachhochschulabschlüsse und Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Vorbereitungsdienstverordnungen können vorsehen, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit einem einschlägigen Hochschulstudium oder einem gleichwertigen Abschluss eingestellt werden. Je nach Ausgestaltung der entsprechenden Vorbereitungsdienste in den Vorbereitungsdienstverordnungen können zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse Fachstudien oder Lehrgänge und zum Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorgesehen werden. Eine Ausgestaltung als rein berufspraktische Studienzeit ist möglich. Unabhängig davon ist eine Beschränkung auf die berufspraktische Studienzeit bei Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses auch im Einzelfall möglich. Eine Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes lediglich als Fachstudium oder Lehrgang ist dagegen nicht zulässig.

Zu § 14 (Höherer Dienst)

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ist nach § 14 BLV auf die Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten. Die Ausgestaltung bleibt den Vorbereitungsdienstverordnungen überlassen.

Zu § 15 (Verlängerung der Vorbereitungsdienste)

§ 15 BLV legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst zu verlängern ist. Anders als bisher sind hierzu keine Regelungen mehr in den einzelnen Vorbereitungsdienstverordnungen zu treffen. Ziel der Regelung ist, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen von Ausbildungsabschnitten oder Teilen hiervon zu schützen. Sie gilt nicht für jeden Fall einer Unterbrechung, sondern setzt voraus, dass andernfalls die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dies muss durch eine genaue Prüfung im Einzelfall festgestellt werden. Eine pauschale Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig. Der Vorbereitungsdienst ist nur in dem Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies muss nicht in jedem Fall den Zeitraum der Unterbrechung umfassen. Die oder der Betroffene ist vor einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anzuhören. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Dauer der Verlängerung.

§ 15 Absatz 2 BLV betrifft insbesondere die Fälle, in denen während des Vorbereitungsdienstes familienbedingte Teilzeit wegen der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen in Anspruch genommen wird. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern und die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen, ist der Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu verlängern, sofern nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gefährdet ist.

§ 15 Absatz 3 BLV legt für die Fälle einer Unterbrechung wegen Erkrankung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), aus anderen zwingenden Gründen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder bei Teilzeitbeschäftigung (Absatz 2) eine Höchstdauer für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten fest. Dies trägt dem Schutz der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter in ausreichendem Maße Rechnung. Aus Gründen der Planungssicherheit für die Dienststellen sind diese Fälle auf eine höchstens zweimalige Verlängerung beschränkt. Die Dauer der Unterbrechungszeiten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BLV ist durch Gesetz oder Verordnung festgelegt.


 

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