Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung: zu § 28 bis § 39

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Zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte)

1. Übergangszeit

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten die Probezeitvorschriften der §§ 7 bis 10 und 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der BLV in der bis zum Inkrafttreten der Neufassung im Jahr 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 BLV entsprechend anzuwenden ist. Sie können nach § 147 Absatz 1 Satz 2 BBG auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe drei Jahre vergangen sind. Wird kein Antrag gestellt oder sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann vor Vollendung des 27. Lebensjahres keine Lebenszeitverbeamtung vorgenommen werden. Eine vorzeitige Anstellung ist jedoch möglich (vgl. Beschluss des Bundespersonalausschusses vom 23. April 2009). Mit dem Beschluss wird die Verleihung eines Amtes und die Beförderung während der Probezeit frühestens ein Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht. Es müssen aber in jedem Einzelfall die Voraussetzungen geprüft werden. Ein Anspruch für die vorhandenen Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten leitet sich aus dem Beschluss nicht ab. Die Möglichkeit, besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die unter altes Recht fallen, eine vorzeitige Anstellung und damit auch eine Beförderung unter den gleichen Bedingungen wie den unter das neue Recht fallenden Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, darf nicht willkürlich genutzt werden. Erforderlich ist, dass der Auswahl einer möglichen Bewerberin oder eines Bewerbers sachliche und für sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamte in gleicher Weise geltende Gründe zugrunde liegen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Anstellung der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt. Auch insoweit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung

Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist hinzuweisen (§ 28 Absatz 4 BLV).

Nach § 29 Absatz 1 BLV können hauptberufliche Tätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben und keine der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe gegeben sind. Dabei sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln (§ 29 Absatz 3 i. V. m. § 19 Absatz 4 BLV).

Bei der Berechnung der Probezeit sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

2.1 Grundsätzlich können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.

Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.

2.2 Die zuständige Dienstbehörde prüft nach Ermessen, ob eine Anrechnung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten ausreichend geprüft werden kann. Zeiten, die nach Vornahme dieser Ermessensabwägung nicht berücksichtigt werden, können bei Bedarf als Berufserfahrung bei der Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt berücksichtigt werden. Da die BLV keine „Hierarchie“ bei den Berücksichtigungstatbeständen vorgibt, ist es auch möglich, Zeiten zunächst für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt heranzuziehen und dann „übrig gebliebene“ Zeiten auf die Probezeit anzurechnen.

2.3 Hauptberufliche Tätigkeiten, die bereits im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder nach § 20 BBG berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.

Beispiel: Ein Bewerber arbeitet nach Abschluss des Ingenieurstudiums mit einem Master sechs Jahre und sechs Monate als Bauingenieur in einem Unternehmen. Die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben. Wegen der zusätzlichen Berufserfahrung wird er in ein höheres Amt als das Eingangsamt, nämlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, eingestellt. Folge: Es können keine Zeiten auf die Probezeit mehr angerechnet werden.

2.4 Vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der BLV am 26. Februar 2013 wurden hauptberufliche Tätigkeiten je nach Dienstherr oder Arbeitgeber, bei dem sie erbracht wurden, hinsichtlich der Möglichkeit der Anrechnung auf die Probezeit unterschiedlich behandelt. Ferner konnten Zeiten, die als Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 BBesG anerkannt wurden, nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Die unter diesen Bedingungen bei vor dem 26. Februar 2013 begründeten Beamtenverhältnissen festgesetzten Probezeiten sind gemäß § 53 Absatz 2 BLV nach der bis zum 25. Februar 2013 geltenden Fassung des § 29 BLV zu Ende zu führen. Die Möglichkeit einer Neufestsetzung wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und z. B. im Hinblick auf eine dann erforderliche Neufestsetzung der Zeiträume für die vorgegebenen mindestens zwei Verwendungen sowie für die vorzusehenden mindestens zwei Beurteilungen kaum praktikabel.

3. Verlängerung der Probezeit nach § 30

Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 BLV verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Beurlaubung dienstlichen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem BMI, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können (Satz 3 der Vorschrift). Die obersten Bundesbehörden haben gemeinsam mit dem BMI festgelegt, dass (neben der Beurlaubung für Pflichtdienste) auch die Beurlaubung zu den in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BLV genannten Freiwilligen- und Entwicklungsdiensten dienstlichen oder öffentlichen Belangen dient.

Anders als vor dem Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 wird die Probezeit durch die in § 30 Absatz 2 BLV genannten Zeiten (insbesondere Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind) nicht mehr verlängert.

4. Mindestprobezeit

Die Mindestprobezeit von einem Jahr muss außer in den Fällen des § 31 Absatz 2 BLV in jedem Fall absolviert werden, d. h. es müssen entsprechende Dienstzeiten vorliegen. Zu den Dienstzeiten zählen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie Mutterschutzzeiten, da in dieser Zeit die Dienstbezüge fortgezahlt werden. Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln. Führen bestimmte Umstände (z. B. längere Erkrankung) im Einzelfall dazu, dass die Bewährung nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit ausnahmsweise nach § 28 Absatz 5 BLV verlängert werden.

Nach § 31 Absatz 2 BLV kann die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 BLV anrechenbare Tätigkeit im berufsmäßigen Wehrdienst, in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsordnung W oder C ausgeübt worden ist. Für einen Verzicht auf die Mindestprobezeit muss die gesamte Mindestprobezeit von einem Jahr einer nach § 29 BLV anrechenbaren Tätigkeit die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BLV erfüllen.

5. Beförderungen während der Probezeit

§ 22 Absatz 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus. Die Regelung stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung der einheitlichen Dauer der Probezeit (drei Jahre) in vielen Fällen eintretende Verlängerung dar. Es handelt sich auch hier um eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle. Dies folgt bereits daraus, dass vorrangiger Zweck der Probezeit die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis ist. Beförderungen können deshalb nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (Spitzennoten in Kombination mit anderen besonderen Faktoren). Darüber hinaus muss die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beförderung mindestens ein Jahr in dem Beamtenverhältnis auf Probe tätig gewesen sein (vgl. § 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG).

Unabhängig davon ermöglicht § 33 Absatz 4 BLV die Beförderung während der Probezeit, wenn sich der Vorbereitungsdienst und die Probezeit um die Zeit eines Wehr, Zivil-, Freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes verlängern oder sich die Einstellung in das Beamtenverhältnis um die Zeit eines der genannten Dienste verzögert hat.

6. Muster

Ein Muster zur Probezeitfestsetzung ist als Anlage 4 beigefügt.

Zu § 32 (Voraussetzungen einer Beförderung)

Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit voraus. Bei der Beförderung auf einem sog. gebündelten Dienstposten ist keine Erprobungszeit zu absolvieren.

Zu den Beförderungsverboten zählen das Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung nach § 22 Absatz 4 BBG, das Beförderungsverbot zwischen zwei Mandaten nach § 23 BBG sowie das Verbot der Beförderung während der Dauer einer Gehaltskürzung nach § 8 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes.

Zu beachten ist des Weiteren das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Absatz 4 BBG. Es gilt für Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind. Dies sind Ämter der Bundesbesoldungsordnung A. Wer ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, kann ohne einjährige Sperrfrist in jedes höher besoldete Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert werden. Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen, wie § 24 BBG.

Zu § 33 (Auswahlentscheidungen)

1. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BLV ist bei Auswahlentscheidungen insbesondere die der letzten Beurteilung vorangegangene Beurteilung zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die Regelung eröffnet damit die Möglichkeit, auch über einen längeren Zeitraum einen Qualifikationsvergleich durchzuführen. Allerdings müssen für die Beurteilungen vergleichbare Kriterien gegolten haben. Richtet sich der Leistungsmaßstab z. B. nach dem statusrechtlichen Amt, so sind Vorbeurteilungen im aktuellen Amt unmittelbar vergleichbar.

Bei der Heranziehung früherer Beurteilungen dürfen sich Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 25 BBG und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGleiG nicht nachteilig auswirken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterbrochene Erwerbsbiografie der Beurlaubten.

Den Beurteilungen kommt bei Auswahlentscheidungen eine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit die Beurteilungen zu einer oder mehreren Anforderungen einer Ausschreibung keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können zur Überprüfung entsprechender Anforderungen zusätzlich eignungsdiagnostische Instrumente, z. B. strukturierte Interviews oder Assessment-Center, eingesetzt werden. Auch in Fällen, in denen externe Bewerberinnen und Bewerber, für die keine Beurteilung vorliegt, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, kann der zusätzliche Einsatz eignungsdiagnostischer Instrumente angebracht sein, wenn sich anderenfalls keine Vergleichbarkeit mit den dienstlichen Beurteilungen der internen Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung herstellen lässt. Werden eignungsdiagnostische Instrumente angewendet, ist sicherzustellen, dass bei allen Bewerberinnen und Bewerbern in gleicher Weise verfahren wird.

Bei Beförderungsentscheidungen sind auch die Vorgaben der §§ 8 und 9 BGleiG zu beachten. Die in § 33 Absatz 2 BLV genannten Kriterien (erfolgreich absolvierte Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind) sind, wenn sie nicht zu den Merkmalen des Anforderungsprofils gehören, erst im Rahmen der Ermessensbetätigung bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern anzuwenden. Dies gilt auch für in der BLV nicht genannte weitere leistungsbezogene Kriterien, die in Personalentwicklungskonzepten (§ 46 BLV) oder Beförderungsrichtlinien festgelegt werden können. Diese Kriterien können in der Person eines Mitbewerbers liegende rechtlich schützenswerte Gründe nach § 8 Absatz 1 Satz 4 BGleiG sein, die ausnahmsweise zum Zurücktreten der Quotenregelung zugunsten von Beamtinnen führen können. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann dazu führen, dass der bei einem Beamten gegebene „Bonus“ der erfolgreichen Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung oder langjähriger Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, gegenüber einer gleich qualifizierten Beamtin, zu deren Gunsten § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG anzuwenden ist, nicht zum Vorrang führt. Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten diese Maßstäbe gemäß § 8 Absatz 1 Satz 5 BGleiG entsprechend.

Ferner darf es im Rahmen von Beförderungsentscheidungen nicht dazu kommen, dass § 8 BGleiG durch eine unsachgemäße Ausweitung der Ausschärfung im Rahmen der Ermessensausübung leerläuft.

Im Übrigen ist, auch wenn sie nicht dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht angehören, zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte, die die in § 33 Absatz 2 BLV aufgeführten Kriterien wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten nicht erfüllen können, diskriminiert werden.

Daher ist es für die „Langjährigkeit“ von Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind (§ 33 Absatz 2 Satz 2 BLV), unschädlich, wenn die Tätigkeit durch Beurlaubungen zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben unterbrochen wurde.

2. Für die Auswahlentscheidung ist in den in § 33 Absatz 3 BLV bestimmten Fällen, in denen keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben.

Für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder, Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen und entlastete Gleichstellungsbeauftragte werden damit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen konkretisiert, nach denen für sie im Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung unterstellt werden muss, wie sie sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung bzw. Entlastung nicht erfolgt wäre (vgl. § 46 Absatz 3 Satz 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, § 28 Absatz 3 BGleiG, § 96 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Für diejenigen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sowie für nach § 6 Absatz 1 SUrlV Beurlaubte bestehen Benachteiligungsverbote (vgl. § 25 Satz 1 BBG und § 45 BLV).

Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Absatz 3 BLV ist, den Betroffenen eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne die Freistellung oder Beurlaubung voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu ist die letzte vorliegende Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter, die nicht vom Dienst freigestellt sind, fortzuschreiben. Solange – noch – eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, erfolgt keine fiktive Beurteilungsfortschreibung.

Beurteilungen bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 6 Absatz 1 SUrlV (Fälle des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BLV) sind wie folgt zu erstellen: Vorrangig ist stets zu prüfen, ob für die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten eine Beurteilung vorliegt, die mit der dienstlichen Beurteilung der Stammdienststelle vergleichbar ist. Ist die Beurteilung vergleichbar, wird sie bei der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt. Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung erfolgt nicht. Ist eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben, ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. Dabei sollen nach § 33 Absatz 3 Satz 2 BLV Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. Dazu zählen sowohl Beurteilungen als auch Dienstzeugnisse und Leistungseinschätzungen jeglicher Art der jeweiligen Einrichtung, zu der die Beamtin oder der Beamte beurlaubt ist.

Auf welche Art und Weise die Beurteilung einer der o. g. Stellen einbezogen wird, ist von der Dienststelle im jeweiligen Einzelfall oder – wenn häufiger Beamtinnen und Beamte zu der gleichen Stelle beurlaubt werden – für Gruppen von gleich gelagerten Fällen zu prüfen. Die Verwertbarkeit der Beurteilung hängt u. a. von der Qualität und Differenziertheit der Beurteilung ab und wird von dem Grad der Ähnlichkeit der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeiten mit den dienstlichen Tätigkeiten beeinflusst.

Bei der Auswahl des Personenkreises, der bei der fiktiven Fortschreibung vergleichend herangezogen wird, steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Er kann dabei in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46). Als Vergleichskriterien kommen – ggf. auch kumulativ – unter anderem die Besoldungsgruppe, die letzte Beurteilungsnote, der Dienstposten, die Funktion sowie der Geburts- oder Einstellungsjahrgang in Betracht. Maßstab für die fiktive Beurteilungsfortschreibung ist weder der einzelne „Überflieger“ (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. April 2007 – 1 R 19.05 –, NVwZ-RR 2007, 793) noch der einzelne „Ausreißer“ nach unten. Entscheidend ist vielmehr die Entwicklung in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle.

Die Auswahl der Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung erfolgen und aktenkundig gemacht werden. Die Betroffenen, deren Beurteilung durch fiktive Fortschreibung ermittelt wird, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis eine Fortschreibung in ihrem Fall führt.

Soweit für Personalratsmitglieder, Gleichstellungsbeauftragte und Personen, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen, der Umfang der dienstlichen Tätigkeit weniger als 25 Prozent beträgt, ist eine sachgerechte Beurteilung regelmäßig nicht mehr möglich. Daher ist auch in den Fällen, in denen noch Dienst geleistet wird, die Freistellung aber mehr als 75 Prozent umfasst, grundsätzlich die Beurteilung fiktiv fortzuschreiben.

Erfolgt bei Inanspruchnahme von Elternzeit keine vollständige Freistellung, sondern wird zeitweise noch Dienst geleistet, ist hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen wie bei Teilzeitbeschäftigungen zu verfahren.

Wird die Freistellung durch einen ins Gewicht fallenden Zeitraum unterbrochen, in dem Dienst geleistet wird, sind ggf. dabei deutlich gewordene Leistungen und Befähigungen im Rahmen der Fortschreibung der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 6 B 1155.07 –), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/6_B_1155_07beschluss20081214.html). Hingegen ist es dem Dienstherrn stets verwehrt, die Erledigung von Personalratsaufgaben, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten – positiv oder negativ – zu bewerten und bei Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. April 2007 – 1 R 19.05 –, NVwZ-RR 2007, 793).

Die Aufzählung in § 33 Absatz 3 BLV ist nicht abschließend. Auch in sonstigen vergleichbaren Fällen, in denen eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist, kann eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung in Betracht kommen.

Zu § 34 (Erprobungszeit)

Beförderungen können schon während der Erprobungszeit vorbereitet werden. Grundsätzlich sollte die Vorbereitung allerdings möglichst zeitnah erfolgen. Bei Nichtbewährung besteht trotz Vorbereitung noch die Möglichkeit, die Beförderung „anzuhalten“.

Zu § 36 (Auswahlverfahren für den Aufstieg)

Gemäß der BLV in der Fassung vom 2. Juli 2002 konnten Ergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg berücksichtigt werden. Eine solche Möglichkeit des „Stehenlassens“ von Ergebnissen von Auswahlverfahren gibt es bei den Aufstiegen nach den §§ 35 bis 39 BLV nicht.

Zu § 37 (Teilnahme an Vorbereitungsdiensten)

Bei diesem Aufstiegsformat nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem der beim Bund eingerichteten Vorbereitungsdienste teil. Z. B. um den betroffenen Beamtinnen und Beamten eine wohnortnahe Qualifizierung anbieten oder aus einem breiteren Spektrum an geeigneten Qualifizierungen auswählen zu können, ist es denkbar, auch auf Vorbereitungsdienste der Länder zurückzugreifen. Um von § 37 BLV erfasst zu werden, muss es sich aber um einen Vorbereitungsdienst handeln, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes entspricht. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden. Eine vollständige inhaltliche Identität ist nicht erforderlich (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 BLV sowie die Begründung zu § 19 Absatz 1 und 2 des BLV-Entwurfs vom 13. Januar 2009).

Tarifbeschäftigten kann durch eine allgemeine oder eine ressortspezifische tarifrechtliche Regelung die Teilnahme an Vorbereitungsdiensten eröffnet werden. Diese absolvieren die Ausbildung nicht als Vorbereitungsdienst oder Aufstiegsverfahren, sondern als berufsbefähigende Ausbildung/Qualifizierung (z. B. Studiengang, Teilnahme am fachspezifischen Vorbereitungsdienst), auf deren Grundlage eine Laufbahnbefähigung nach § 19 oder § 20 BLV anerkannt werden kann (vgl. Ausführungen zu den §§ 19 bis 21 BLV).

Zu § 38 (Fachspezifische Qualifizierungen)

Bei der fachspezifischen Qualifizierung handelt es sich um ein praxisorientiertes Aufstiegsformat, das zur Qualitätssicherung auch eine mehrmonatige fachtheoretische Ausbildung umfasst. Für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung kann ein hierfür zu schaffender Ausbildungsgang der HS Bund mit Präsenzphasen und einer Phase berufsbegleitenden Lernens genutzt werden.

Für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst können für den Verwendungsbereich allgemeine und innere Verwaltung Lehrgänge des Bundesverwaltungsamts (BVA) genutzt werden.

Eine Aufteilung der fachtheoretischen Ausbildung in mehrere Blöcke ist möglich.

Zu § 39 (Teilnahme an Hochschulausbildungen)

Die Aufstiegsausbildung außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes kann an Hochschulen des Bundes oder an anderen Hochschulen durchgeführt werden. Die Hochschulen des Bundes sind die Universitäten der Bundeswehr und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund).

Nach § 8 der am 9. Juni 2016 in Kraft getretenen Neufassung der SUrlV ist mit Zustimmung des BMI Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Aufstiegs nach § 39 BLV an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall oder für eine Gruppe mehrerer an der gleichen Maßnahme teilnehmender Beamtinnen und Beamten einzuholen. Das Rundschreiben des BMI vom 17. Juli 2013 – D2 - 30106/12#2 – wurde aufgehoben.

 

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