Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung: zu § 42 bis § 54

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Zu § 42 (Laufbahnwechsel)

Nach Absatz 1 ist der Wechsel von einer Laufbahn des Bundes in eine andere Laufbahn des Bundes innerhalb derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig. Dienstliche Gründe sind solche, die aus personalwirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Anforderungen herrühren. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Gründen (z. B. wegen besserer Entwicklungsmöglichkeiten) einen Laufbahnwechsel anstreben.

Die nach Absatz 2 erforderliche Qualifizierung ist auch durch einen praktischen Einsatz in Tätigkeiten der neuen Laufbahn möglich. In Betracht kommt es auch, etwaige Zeiten einer in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der neuen Laufbahn entspricht, zur Erfüllung der Qualifizierungsanforderung heranzuziehen.

Die mit dem Laufbahnwechsel erworbene Laufbahnbefähigung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

Die Befähigung für die bisherige Laufbahn bleibt erhalten. Sollte dies dienstlich notwendig sein, ist eine spätere Verwendung wieder in der Laufbahn, der die Beamtin oder der Beamte vor dem Laufbahnwechsel angehörte, möglich.

Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die sich bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, ist § 51 Absatz 2 BLV zu beachten. Sie besitzen bereits die Laufbahnbefähigung für die ihrer Fachrichtung entsprechende in § 6 Absatz 2 BLV aufgeführte Laufbahn. Eine Qualifizierung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Zuordnung der Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 BLV ist in der Anlage 2 zur Postlaufbahnverordnung geregelt.

Zu § 44 (Wechsel von einem anderen Dienstherrn)

Die Regelung betrifft insbesondere die Fälle, in denen Landesbeamtinnen und Landesbeamte in den Bundesdienst wechseln. Bei ihnen ist die Regelung zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden, d. h. es muss eine Anerkennung der Abschlüsse nach § 7 Nummer 2a BLV erfolgen. Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte beim Land in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

Im Hinblick auf die Vorbereitungsdienste ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 werden die Vorbereitungsdienste zwischen Bund und Ländern inhaltlich nicht mehr aufeinander abgestimmt. Dies bedeutet, dass bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. April 2009 ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben, nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden kann, dass ihre Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes entspricht und somit eine Anerkennung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und § 20 Satz 1 Nummer 1 BLV erfolgen kann. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, sind nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und § 20 Satz 1 Nummer 2 BLV zusätzlich hauptberufliche Erfahrungen erforderlich. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Länder (z. B. Referendariatszeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers) können als hauptberufliche Tätigkeit für die entsprechende Laufbahn des Bundes anerkannt werden, wenn sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erbracht wurden und der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert wurde.

Beamtinnen und Beamte, die die für die Laufbahn erforderliche Vorbildung nicht besitzen, können nur entsprechend der Regelungen für andere Bewerberinnen und Bewerber (vgl. § 22 BLV) in den Bundesdienst übernommen werden.

§ 44 findet keine Anwendung bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten aus den Postnachfolgeunternehmen zu Bundesbehörden oder zu bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, da es sich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes um Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte handelt.

Zu § 46 (Personalentwicklung)

Personalentwicklung ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Wegen ihrer langfristigen Planung im Vergleich zu einzelnen Personalmaßnahmen kommt Personalentwicklungskonzepten eine wesentliche Bedeutung zu.

Welche Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen jeweils verwendet werden, liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörden.

1. Die Führungskräfteentwicklung wurde mit Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als bedeutendes Element der Personalentwicklung aufgenommen.

2. Die in § 46 Absatz 2 Nummer 3 BLV bezeichneten „Kooperationsgespräche“ ersetzen die vor Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als „Mitarbeitergespräche“ bezeichneten jährlichen Gespräche. Der Begriff entspricht der geschlechtergerechten Sprache. Er verdeutlicht außerdem die Funktion als Instrument zur Kommunikation in beide Richtungen.

3. Von dem in § 46 Absatz 2 Nummer 7 BLV geregelten sog. „Rotationsprinzip“ können die obersten Dienstbehörden Ausnahmen für Spezialistinnen und Spezialisten vorsehen.

Zu § 47 (Dienstliche Qualifizierung)

Mit der Bezeichnung „Qualifizierung“ wird ein übergeordneter Begriff verwendet, der über die bis zum Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als „Fortbildung“ bezeichneten Maßnahmen hinausgeht und diese mit umfasst. Darunter fallen sowohl Maßnahmen der so genannten Erhaltungs- und Anpassungsqualifizierung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 BLV, die der Erhaltung und Verbesserung der für die Aufgabenwahrnehmung in der bisherigen Funktionsebene erforderlichen Qualifikation dienen, als auch die Förderungsqualifizierung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 BLV. Mit ihr sollen die Beamtinnen und Beamten auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten innerhalb der bisherigen Laufbahn oder auf das Aufstiegsverfahren vorbereitet werden.

Im Rahmen des § 47 Absatz 3 BLV können sich die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme selbst bewerben oder von den zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Die Arten der Meldung (Bewerbung oder Vorschlag) sind gleichrangig zu behandeln. Die Eigeninitiative der Beamtinnen und Beamten zur Wahrung ihrer Fortkommenschancen hat besondere Bedeutung, auch wenn ein entsprechender Vorschlag der Vorgesetzten nicht vorliegt. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten nach § 47 Absatz 2 BLV, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, geht mit der Verpflichtung der Dienstbehörden nach § 47 Absatz 4 BLV einher, die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Dienstbehörde muss dafür Sorge tragen, dass eine Teilnahme ggf. durch alternative Angebote, wie z. B. Fernlehrgänge oder modulare Veranstaltungen, ermöglicht wird, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

§ 47 Absatz 5 BLV enthält eine mit Absatz 3 korrespondierende Pflicht der Dienstbehörde, die durch dienstliche oder eigene Qualifizierung nachweislich gesteigerten Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse bei der weiteren dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen und zu nutzen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse sind Abschlüsse einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen. Allerdings verleiht der Nachweis bloßer Steigerung des Wissens keinen Vorrang vor sonstigen gleich oder besser bewährten Beamtinnen und Beamten. Ein Beförderungsanspruch entsteht hieraus nicht.

Zu den §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)

Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung zu beteiligen.

Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien festlegen.

Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 BLV nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen.

Danach ist auch bei gebündelt bewerteten Dienstposten ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Dabei ist es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rs20151216_2bvr195813.html möglich, dass sich die Beurteilenden einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelt bewerteten Dienstposten verbundenen Aufgaben verschaffen und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigen. Dass an die Inhaberin oder den Inhaber eines höheren Amtes höhere Erwartungen zu stellen sind als an die Inhaberin oder den Inhaber eines niedrigeren Amtes, ist nach dem Beschluss beim Beurteilungsvergleich zu berücksichtigen.

Darauf sind die Beurteilenden in geeigneter Weise, z. B. durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien, hinzuweisen. Wenn es zur Nachvollziehbarkeit des Beurteilungsergebnisses notwendig ist, ist eine Erläuterung der Auswirkungen der Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Schwierigkeitsgrad der Funktion und den Anforderungen des übertragenen Amtes auf die Leistungsbewertung in dem Beurteilungsformular geboten.

Insbesondere sind zu bewerten die Arbeitsergebnisse (vgl. § 2 Absatz 4 BLV), die praktische Arbeitsweise (Methodenkompetenz), das Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und bei Beamtinnen und Beamten, die Führungsaufgaben wahrnehmen, das Führungsverhalten.

Die Ergänzung in § 50 Absatz 1 Satz 2 BLV, welche mit der am 23. August 2016 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der BLV (BGBl. I S. 1981) eingefügt wurde, dient der Klarstellung, dass die Erstellung der dienstlichen Beurteilung – wie in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen – nicht einer einzelnen Person vorbehalten bleiben darf. Die Mitwirkung von mindestens zwei Personen ist zur Sicherstellung einer formalen Überprüfung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen obligatorisch. Im Hinblick auf einander widersprechende Rechtsprechung wird klargestellt, dass dabei verschiedene Formen des Zusammenwirkens – auch mit unterschiedlichen Rollen und Verantwortlichkeiten – denkbar sind. Neben dem Zusammenwirken mehrerer Beurteilerinnen und Beurteiler (z. B. von Erst- und Zweitbeurteiler) kann durch die Beurteilungsrichtlinien auch festgelegt werden, dass die dienstliche Beurteilung durch eine Beurteilerin oder einen Beurteiler unter verantwortlicher Mitwirkung einer oder mehrerer Berichterstatterinnen oder eines oder mehrerer Berichterstatter erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – https://ssl.bverwg.de/de/170915U2C27.14.0) kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedarf jedoch in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist.

Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen. Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als Teil der Gesamtwürdigung möglich.

Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 BLV gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden.

Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.

Zu § 54 (Aufstieg – Übergangsregelung)

Bis zum 31. Dezember 2015 konnten Zulassungen oder zumindest Vorauswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung durchgeführt werden. Das Aufstiegsverfahren richtet sich in diesen Fällen noch nach den genannten Vorschriften. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1. Zuständigkeiten

Die Auswahlverfahren für den Ausbildungs- und den Praxisaufstieg in den nichttechnischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung) werden beim Aufstieg in den mittleren Dienst grundsätzlich zentral vom BVA, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst durch die HS Bund durchgeführt. Es liegt jedoch in der eigenen Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörden, darüber zu entscheiden, welche Beamtinnen und Beamten, ggf. nach einer Vorauswahl, zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zugelassen werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen (Benennung der einzelnen Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen sollen) sind dem BVA bzw. der HS Bund rechtzeitig mitzuteilen. Nach Durchführung der Auswahlverfahren teilen das BVA bzw. die HS Bund den Dienstbehörden die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielten Ergebnisse mit.

Über die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn entscheidet auf Grund ihrer Personalhoheit nach § 33 Absatz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung die jeweilige zuständige oberste Dienstbehörde. Das BVA bzw. die HS Bund sind lediglich für die organisatorischen Modalitäten, insbesondere die Planung der Kapazitäten, und die Durchführung der Aufstiegsausbildung zuständig.

Die Durchführung der Auswahlverfahren und der Aufstiegsausbildung der übrigen Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes (z. B. Bundeswehrverwaltung) fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Vor dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit gelten fort.

2. Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst nach § 33 Absatz 2 und 3 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung

Die auf Grundlage des § 33 Absatz 2 und 3 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung durchgeführten Auswahlverfahren für den höheren Dienst erfolgen weiterhin zentral durch die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Sie sind an den Anforderungen für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung) ausgerichtet. Dies gilt auch für die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge bei der BAköV nach § 33a Absatz 4 und § 33b Absatz 2 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung. Ressorts, die es für sinnvoll erachten, eigene Auswahlverfahren mit speziellen Anforderungen im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung durchzuführen, können entsprechende Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung an das BMI richten. Um dabei einheitliche Maßstäbe hinsichtlich des Niveaus der Anforderungen zu gewährleisten, müssen sich diese Auswahlverfahren an den Maßstäben der BAköV, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Bestandteile des Auswahlverfahrens, orientieren. Sofern sich ein Ressort an einem Auswahlverfahren, das ein anderes Ressort nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung in eigener Zuständigkeit durchführt, generell oder im Einzelfall beteiligen möchte, ist dies nach vorheriger Abstimmung mit diesem Ressort und dem BMI möglich. Vor dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit gelten fort.

3. Wiederholung des Auswahlverfahrens und der Möglichkeit der Verschlechterung

§ 33 Absatz 5 Satz 3 BLV der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung eröffnet die Möglichkeit, als Ausnahme vom nach § 33 Absatz 2 Satz 4 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung gebotenen aktuellen Leistungsvergleich der Teilnehmenden eines Auswahlverfahrens, auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen zu können. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Bewerberinnen und Bewerber ist in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt. Mit der Notwendigkeit vergleichbar gestalteter Bewertungen für die Rangfolge in Auswahlverfahren geht die Regelung erkennbar davon aus, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht an weiteren Auswahlverfahren teilnehmen, sondern das erreichte Ergebnis in diesem Umfang aufrecht erhalten wird. Die Möglichkeit der Wiederholung nur zur Notenverbesserung ist – anders als in den ausdrücklichen Regelungen beim juristischen Staatsexamen – bewusst nicht eröffnet worden.

4. Zulassung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamte zum Aufstieg

Eine Teilzeitbeschäftigung steht dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nicht entgegen. Ist eine modulare Aufteilung der Lehrgänge („Aufsplitten“) nicht möglich, sind die Lehrgänge in dem vorgesehenen Block bzw. Blöcken zu besuchen. Soweit möglich, sollten die Lehrgänge anstatt in dem vorgesehenen Block bzw. Blöcken auch in mehrere kleine Blöcke (Module) aufgeteilt werden. Die Einführungszeit verlängert sich durch Teilzeitbeschäftigung nicht.

5. Wechsel vom Ausbildungs- in den Praxisaufstieg

Wenn Beamtinnen und Beamte während der Ausbildung für den Ausbildungsaufstieg die schriftlichen Laufbahnprüfungen, die Leistungsnachweise oder die Prüfungsvorstellung vor dem Bundespersonalausschuss nicht bestehen, haben sie die Möglichkeit, diese Prüfungen bzw. Leistungsnachweise zu wiederholen. Die Möglichkeit, aus diesem Anlass ohne ein erneutes Auswahlverfahren vom Ausbildungs- in den Praxisaufstieg zu wechseln, besteht in einem solchen Fall nicht, da die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg nach § 33a BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung erfolgt ist. Zudem ist das absolvierte Auswahlverfahren für diesen (erfolglosen) Aufstieg verbraucht und entfaltet keine Wirkung mehr für den Praxisaufstieg. Es kann gerade im Fall des Nichtbestehens der Prüfungen nicht Grundlage für die neue Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg nach § 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung sein. Hierfür muss erneut ein Auswahlverfahren bestanden werden. Der Praxisaufstieg ist nicht als Auffangmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte gedacht, die an den Prüfungs-Modalitäten des Ausbildungsaufstiegs scheitern.

6. Ableistung der Einführungszeit für den höheren Dienst bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages

Sowohl beim Ausbildungs- als auch beim Praxisaufstieg ist die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn zur Vorbereitung auf die künftigen Anforderungen der höheren Laufbahn unerlässlich. Deshalb soll die Einführung grundsätzlich innerhalb der entsprechenden Behörde erfolgen. Eine Einführung außerhalb der Verwaltung wie bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages ist mit der Zielsetzung der Aufstiegsregelungen der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung der BLV nur dann vereinbar, wenn die dort wahrgenommenen Aufgaben inhaltlich den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechen. Dies ist im Einzelfall mit der Stammbehörde der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers abzustimmen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans durch die Behörde sollte in Absprache mit der Fraktion zur Gewährleistung einer größeren Verwendungsbreite und zur Vorbereitung auf die Vorstellung beim Bundespersonalausschuss ein Einsatz in zwei verschiedenen Aufgabenbereichen vorgesehen werden.

7. Keine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit bei freigestellten funktionstragenden Personen

Auch beim Aufstieg in eine höhere Laufbahn nach § 33a Absatz 2 bis 4 oder § 33b Absatz 2 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung haben die freigestellten funktionstragenden Personen, wie Mitglieder der Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertrauenspersonen, die in der BLV bzw. den speziellen Laufbahnvorschriften festgelegte Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung in die höhere Laufbahn abzuleisten. Eine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Für die Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung muss die Freistellungszeit unterbrochen werden.


Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl S. 848) außer Kraft.

Berlin, den 1. Dezember 2017
D 2 – 30102/11#4
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hollah


Anlagen

Anlage 1: Muster zu den Mitteilungen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung

Anlage 2: Zuordnung der Ausbildungsgänge zu den Laufbahnen

Anlage 3: Muster zur Festsetzung des Amtes, in das eingestellt werden soll

Anlage 4: Muster zur Festsetzung der Dauer der Probezeit

* Bei abweichenden Eingangsämtern ist die Tabelle entsprechend anzupassen.
** Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 BLV sind für den fiktiven Werdegang Zeiten der beruflichen Erfahrung heranzuziehen, die zusätzlich zu den für den für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeiten geleistet worden sind. Die Zeile wurde daher nur aufgenommen, um ergänzend die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung notwendige Zeit zu veranschaulichen.


 

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