Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Anlage 3

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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV):
Anlage 3

Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; Amtsbezeichnungen 

Nr. Note Notendefinition
  1 2
 1 sehr gut (1)   eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 3 befriedigend (3)  eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 4 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
 5 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
 6 ungenügend (6)     

 

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.  


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Red 20250112 / Red 20260112 / Red 20260302

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