Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.


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