Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 23 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 23 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz

(1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- oder politischen Wissenschaften. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen.

(2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt kann auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557/GVBl. S. 1810) erworben werden. Auf den Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.


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