Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 39 Aufstieg zur besonderen Verwendung

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Übergangsvorschriften 

§ 39 Aufstieg zur besonderen Verwendung

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2000 zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13a, 18a und 23a in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen vom 7. August 1995 (GVBl. S 643) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 13b, 18b und 23b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) weiterhin Anwendung.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vom 1. Januar 2000 an zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13a und 18a in der Fassung der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 13b und 18b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) keine Anwendung. Sie verbleiben in dem jeweiligen Verwendungsbereich und ihrem jeweiligen Amt. Sie können in ein Amt der BesGr. A 11 oder in ein darüber liegendes Amt auch eines anderen Bereiches als dem jeweiligen Verwendungsbereich übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 19 erfüllen.


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