Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 33 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 33 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Laufbahngesetzes dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Fachstudien werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft oder einer vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institution durchgeführt. Die Fachstudien an der Hochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(2) Über die Vergleichbarkeit und Eignung der Institution entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.


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