Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 1 Anwendungsbereich

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes Anwendung.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte des Dienstes in der Datenverarbeitung, des Fachverwaltungsdienstes Datenverarbeitung und Statistik sowie des Polizeiverwaltungsdienstes, deren Laufbahnen geschlossen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der besonderen Vorschriften für den Laufbahnzweig des Archivdienstes entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.


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