Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.


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