Berlin: Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD): § 26 Beförderungen

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD)

 

§ 26 Beförderungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.

(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes auf Lebenszeit zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.


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